Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich, Allgemeine Leistungsbedingungen

 

1 – Geltung und Bedingungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die die
Coachwhisperer GmbH („Coachwhisperer“) gegenüber ihren Kunden erbringt. Dies sind
insbesondere die Vermietung und der Verkauf von Hardware, die Vermietung von Software
sowie die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen (z.B. Installation, Wartung und
Support).
2. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen, sofern Coachwhisperer und die Kunden nicht
schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) etwas anderes vereinbart
haben, ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit
dem Kunden auch, wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
3. Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Kunden wird hiermit widersprochen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie von Coachwhisperer in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser
Geschäftsbedingungen bestätigt werden.

 

2 – Liefer- und Leistungsumfang

1. Angebote von Coachwhisperer sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen
enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für den Liefer- und
Leistungsumfang, Preisangaben und Leistungsfristen und -termine, es sei denn, deren
Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB), in Textform (§ 126b BGB) oder in
elektronischer Form (§ 126a BGB) vereinbart.
2. Ein für Coachwhisperer verbindlicher Auftrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung
zustande, die einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen genannten Form
entspricht. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in einer
Auftragsbestätigung in der Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen bestätigt
werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
3. Änderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich Coachwhisperer
ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der
vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
4. Wenn sich die Leistungsbeschreibung oder der Lieferumfang nachträglich als unvollständig
oder fehlerhaft erweisen bzw. wenn beide nachträglich geändert oder ergänzt werden, werden
die Parteien den Vertrag bezüglich Kosten und Inhalt überarbeiten und eine Einigung über
eine angepasste Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen,
können beide Parteien den Vertrag kündigen. Coachwhisperer kann in diesem Fall die
vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich desjenigen, was Coachwhisperer infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart.
5. Coachwhisperer ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise
durch geeignete Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Die Regelungen dieser
Geschäftsbedingungen gelten insoweit auch in Bezug auf Nach- oder Subunternehmer.

 

3 Lieferzeit, Verzug, Höhere Gewalt

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Lieferung und sonstige Leistungen sind nur
dann verbindlich, wenn Coachwhisperer diese in der Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser
Geschäftsbedingungen bestätigt hat. Coachwhisperer ist bemüht, Termine einzuhalten. Ein
bestimmter Liefertermin kann nicht garantiert werden.
2. Verzögert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die
Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. 

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik,

Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Pandemie,
Sabotage, Verkehrsunfälle, auch unter Beteiligung von Coachwhisperer oder ihrer Mitarbeiter,
oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Coachwhisperer
liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate
verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

 

4 – Haftung von Coachwhisperer

1. Coachwhisperer haftet für alle von ihr erbrachten Leistungen unbeschränkt
1.1. für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden;
1.2. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit;
1.3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
1.4. soweit Coachwhisperer einen Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine
ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
2. Im Übrigen haftet Coachwhisperer im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden. Coachwhisperer und der Kunde sind sich einig, dass der typischerweise
vorhersehbare Schaden maximal EUR 100.000,00 pro Schadensfall und insgesamt aus einem
Vertrag maximal EUR 500.000,00 beträgt.
3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
4. Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung von Coachwhisperer für ihre
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
5. Bei Hardware mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet
Coachwhisperer eine Bereitstellung und ggf. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit
dies ausdrücklich in der Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen vereinbart
wurde.
6. Eine weitergehende Haftung von Coachwhisperer ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.

 

5 – Laufzeit und Kündigung

1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Dienstleistungs- und Mietverträge eine
Mindestlaufzeit von sechs Monaten („Festlaufzeit“). Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert
sich der Dienstleistungs- bzw. Mietvertrag um weitere sechs Monate, wenn er nicht von
Coachwhisperer oder dem Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils
gültigen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
2. Dienstleistungs- und Mietverträge können ferner von jeder Partei aus wichtigem Grund fristlos
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei
vorsätzlich oder fahrlässig eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verletzt und der
kündigenden Partei deshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Dies ist jedenfalls in Fälle des § 9 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen (Zahlungsverzug)
oder dann der Fall, wenn der Kunde Hard- und/oder Software über das vertraglich vereinbarte
Maß hinaus nutzt und dies trotz Aufforderung durch Coachwhisperer nicht unverzüglich
unterlässt.
3. Jede Kündigung bedarf der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen.

 

6 – Rückgabe gemieteter Hard- und Software

1. Bei Beendigung der Mietzeit für Hardware ist der Kunde verpflichtet, die Hardware
einschließlich etwaiger Handbücher, sonstiger Informationen, Dokumentationen und Zubehör
an Coachwhisperer zurückzugeben.
2. Vor der Rückgabe der überlassenen Hardware wird der Kunde alle auf der Hardware
gespeicherten oder installierten Dateien und/oder Programme auf eigene Kosten vollständig
und dauerhaft löschen. Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Daten und/oder Programme
verantwortlich.
3. Die Rücksendung der Hardware erfolgt auf Kosten des Kunden.

4. Im Zusammenhang mit der Rückgabe der überlassenen Hardware vereinbaren die Parteien
eine Dokumentation des Zustands der überlassenen Hardware, in der Schäden, übermäßige
Abnutzung oder sonstige Besonderheiten festgehalten werden. Der Dokumentation ist ein
Foto der überlassenen Hardware beizufügen.
5. Bei Beendigung der Mietzeit für Software ist der Kunde verpflichtet, die Software sowie
sämtliche installierten Kopien auf sämtlichen Geräten, auf denen die Software bzw. Kopien
installiert sind, vollständig zu löschen. Der Kunde wird Coachwhisperer die Löschung der
Software in Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen bestätigen.
6. Jede Nutzung der Hard- und/oder Software nach Beendigung der Mietzeit ist untersagt.
7. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit überschritten, so
kann Coachwhisperer für jeden Kalendertag nach Ablauf der Mietzeit bis zur Rückgabe der
Mietsache die vereinbarten Preise berechnen.

 

7 – Export- und Importkontrolle

1. Den Parteien ist bekannt, dass die Produkte Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen unterliegen
können. Insbesondere können Lizenzanforderungen bestehen oder die Nutzung der Produkte
und damit verbundener Technologien können im Ausland Beschränkungen unterliegen.
2. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten sowie alle sonstigen
einschlägigen Vorschriften einhalten. Der Kunde ist für die Einholung erforderlicher
Ausfuhrgenehmigungen oder Lizenzen verantwortlich.
3. Coachwhisperer ist verantwortlich für die Erstellung der notwendigen Exportdokumente und
für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Anforderungen im Zusammenhang mit
dem Export der Produkte an den Kunden.
4. Die Erfüllung von Leistungs- und/oder Lieferverpflichtungen durch Coachwhisperer steht unter
dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder
internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen. Soweit die Produkte und Leistungen Export- und/oder
Importkontrollvorschriften unterliegen, behält sich Coachwhisperer das Recht vor, das
Angebot zurückzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Beide Parteien werden
angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine ausfuhr- und/oder einfuhrkontrollrechtliche
Klärung zeitnah herbeizuführen.

 

8 – Preise

1. Die vereinbarten Preise gelten zzgl. etwaig anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie
etwaiger weiterer mit dem Abschluss und der Durchführung der Zusammenarbeit
verbundenen gegenwärtigen und zukünftigen Steuern und Abgaben.
2. Erhöhen sich in Fällen einer für einen bestimmten Zeitraum vereinbarten Zusammenarbeit für
Leistungen, die nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, die
zugrunde liegenden Kosten, kann Coachwhisperer im Falle von Verträgen mit einem
Unternehmer die Anpassung der vereinbarter Preise verlangen. Der Kunde kann der
angekündigten Preisanpassung binnen zwei Wochen nach deren Zugang in der Form gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen widersprechen. Unterlässt der Kunde den
fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung als vereinbart. Im Falle des form- und
fristgerechten Widerspruchs gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Im Falle des
Widerspruchs der Preisanpassung hat Coachwhisperer das Recht, den Vertrag binnen einer
Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem weiteren
Monat außerordentlich zu kündigen.
3. Möchte der Kunde am Ende der Mietzeit Hardware ganz oder zum Teil käuflich erwerben,
werden 75% derjenigen Mietzahlungen, die der Kunde für die betreffende Hardware geleistet
hat, auf den Kaufpreis angerechnet.

 

9 – Zahlung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

1. Eine pauschale monatliche Vergütung für vereinbarte Dienstleistungen und der vereinbarte
Mietzins für Hard- und/oder Software (nachfolgend zusammen „Vergütung“) sind am fünften

Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, sofern nicht Abweichendes vereinbart
wurde.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung beginnt mit dem Monat der Bereitstellung der
Dienstleistung bzw. der betriebsfähigen Hard- und/oder Software.
3. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für mehr als einen Monat in Verzug, ist
Coachwhisperer berechtigt zusätzlich zu der noch nicht bezahlten Vergütung die Zahlung der
Vergütung der vier Folgemonate als Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit mehr als
drei monatlichen Zahlungen in Verzug, kann Coachwhisperer dem Kunden zusätzlich eine
letzte zweiwöchige Nachfrist mit der Androhung der fristlosen Kündigung setzen und sämtliche
mit dem Kunden bestehenden Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündigen, sofern die
rückständige Vergütung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Mietminderung durch Abzug des Minderungsbetrages von
der laufenden Miete geltend zu machen. Das Recht des Kunden, den aufgrund einer
berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete nach dem Recht der
ungerechtfertigten Bereicherung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückzufordern,
bleibt unberührt.
5. Für Leistungen, für die keine monatliche Vergütung vereinbart ist, erstellt Coachwhisperer
Rechnungen. Die Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich in Form einer E-Rechnung im Sinne
des § 14 Abs. 1 Satz 3 UstG. Sofern der Kunde gegenüber Coachwhisperer eine
E-Mail-Adresse angibt, stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass die Rechnungstellung nach
Wahl von Coachwhisperer auch durch eine sonstige Rechnung per E-Mail im PDF-Format
erfolgen kann. Dem Erhalt einer sonstigen Rechnung per E-Mail im PDF-Format kann der
Kunde jederzeit widersprechen bzw. die Zustimmung widerrufen. Ein Rechnungsversand
erfolgt dann nach Wahl von Coachwhisperer postalisch in Papierform.
6. Die Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern nicht Abweichendes
vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn sie dem Konto von Coachwhisperer
gutgeschrieben wurde.
7. Im Fall der Rechnungstellung kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Zugang der
Rechnung in Verzug.
8. Coachwhisperer ist im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, vom Zeitpunkt des
Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (bei Verbrauchern fünf
Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere der Kunde Zahlungen
einstellt, oder wenn Coachwhisperer andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Coachwhisperer berechtigt, unabhängig von
vereinbarten Zahlungszielen die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Im Falle des Verzuges
ist Coachwhisperer darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder
hierfür Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, sobald die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde. In diesem Fall ist
Coachwhisperer zusätzlich berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Coachwhisperer in der Form
des § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen anerkannt ist.
II. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von Hardware

 

10 – Lieferung von Hardware, Gefahrübergang

1. Der Transport von Hardware erfolgt gemäß der Incoterm-Klausel EXW (Ex Works), wobei
Coachwhisperer die Hardware an der im Angebot bzw. Bestellformular angegebenen
Lieferadresse des Kunden bereitstellt und der Kunde alle Kosten und Risiken des Transports
der Hardware von diesem Ort aus trägt.
2. Der Kunde ist für die Organisation und Durchführung der Abholung der Hardware am
vereinbarten Ort und Termin verantwortlich, einschließlich der Bereitstellung geeigneter
Transportmittel und Fahrzeuge und der Abstimmung mit Coachwhisperer.
3. Coachwhisperer ist für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der Hardware
verantwortlich, um einen sicheren Transport zu gewährleisten.
4. Der Kunde trägt alle Kosten und Risiken, die mit dem Transport der Hardware verbunden sind,
ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung am vereinbarten Ort. Dazu gehören unter anderem die
Kosten für Transport, Versicherung, Fracht, Zollabfertigung, Steuern und sonstige Abgaben.

5. Der Kunde ist für den Abschluss einer angemessenen Transportversicherung verantwortlich,
die die Hardware gegen mögliche Risiken und Schäden während des Transports absichert.
Der Kunde haftet für alle während des Transports entstandenen Schäden und Verluste ab
dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Hardware am vereinbarten Ort.

 

11 – Gewährleistung bei der Bereitstellung von Hardware

1. Ohne anderweitige Vereinbarung wird die Hardware ohne die Steuerungssoftware verkauft
bzw. zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Steuerungssoftware ist bei Miet- und
Kaufverträgen über Hardware nicht Vertragsbestandteil und wird von Coachwhisperer nicht
geschuldet. Dem Kunden ist bekannt, dass ein Betrieb der Hardware ohne die
Steuerungssoftware nicht möglich ist. Die Parteien sind sich einig, dass die Hardware bei
Lieferung ohne Steuerungssoftware keinen Sachmangel (§§ 434, 536 BGB) darstellt.
2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Coachwhisperer nachweist, dass Änderungen an der
Hardware durch den Kunden, der Einsatz der gelieferten Hardware in einer anderen als der
vereinbarten technischen Umgebung oder die nicht nur vorübergehende Nichteinhaltung
sonstiger Anforderungen an die Einsatzumgebung der Hardware, z.B. Raumtemperatur oder
Belüftung, für den aufgetretenen Mangel ursächlich sind. In solchen Fällen bestehen keine
Gewährleistungsansprüche.
3. Mängel werden vom Kunden in der Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen
unter Verwendung des von Coachwhisperer dafür vorgesehenen Ticketsystems angezeigt. Im
Falle der Nichtverfügbarkeit des Ticketsystems erfolgt die Mängelanzeige mittels eines
Mängelmeldeformulars in der Form des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen.
Coachwhisperer wird eingehende Mängelanzeigen innerhalb einer angemessenen Frist
bearbeiten. Verzögerungen, die durch Unvollständigkeiten und/oder Ungenauigkeiten in der
Fehlerbeschreibung entstehen, hat der Kunde zu vertreten.
4. Coachwhisperer hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung der gelieferten Hardware erfolgen soll.
5. Der Kunde gibt Coachwhisperer mindestens zwei Gelegenheiten, den Mangel innerhalb einer
angemessenen Frist zu analysieren und zu beheben. Dabei hat Coachwhisperer die Wahl, in
einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fernwartungsstörungsbeseitigung zu
versuchen.
6. Der Kunde gestattet Coachwhisperer den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen vor Ort während
der üblichen Geschäftszeiten oder nach vorheriger Absprache auch außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten zum Zwecke der Mängelbeseitigung. Schlägt die Nachbesserung der
Hardware beim Kunden fehl, kann Coachwhisperer die Hardware zur weiteren
Nachbesserung in ein Service-Center bringen.

 

12 – Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Hardware

In Fällen des Kaufes von Hardware durch den Kunden behält sich Coachwhisperer das
Eigentum an der gelieferten Hardware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden tritt dieser seinen Kaufpreisanspruch
gegen den erwerbenden Dritten in der Höhe des Wertes der Kaufpreisforderung an
Coachwhisperer ab.

 

13 – Pflichten des Kunden bei der Bereitstellung von Hardware

1. Der Kunde gewährleistet, dass die Hardware vertragsgemäß genutzt wird.
2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung der Hardware von Montag bis
Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr angenommen werden kann. Der Kunde hat
ferner die Transport- bzw. Umverpackung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Schäden zu
überprüfen, etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen zu reklamieren, die
Annahme ggf. zu verweigern und Coachwhisperer unverzüglich zu informieren.
3. Der Kunde hat die gelieferte Hardware unverzüglich auszupacken, um deren
Funktionsfähigkeit zu prüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich über das bereitgestellte
Ticketsystem anzuzeigen. Erfolgt keine entsprechende Mängelanzeige, gilt die gelieferte
Hardware als mangelfrei übergeben, soweit der später geltend gemachte Mangel bei
Durchführung der Prüfung gemäß Satz 1 erkennbar gewesen wäre.

4. Zeigen sich später Mängel, so hat der Kunde diese ebenfalls über das bereitgestellte
Ticketsystem anzuzeigen.
5. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat geeignete
Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs ist der
Kunde verpflichtet, vor Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten eine Sicherung der Daten und
Programme vorzunehmen. Coachwhisperer ist für die Datensicherung nicht verantwortlich.
6. Wird dem Kunden Hardware für einen begrenzten Zeitraum zu Testzwecken zur Verfügung
gestellt („Vorbehaltsware“), hat er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändung
der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das
Eigentum von Coachwhisperer hinzuweisen und Coachwhisperer unverzüglich zu
benachrichtigen, damit Coachwhisperer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Coachwhisperer in diesem Zusammenhang entstandene Kosten hat der Kunde zu erstatten.
7. Der Kunde hat die Hardware auf eigene Kosten gegen Missbrauch, Beschädigung und
Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8. Der Kunde stellt Coachwhisperer von allen Ansprüchen frei Dritter frei, die aufgrund einer
unsachgemäßen, fehlerhaften oder missbräuchlichen Nutzung der Hardware durch den
Kunden, seine Mitarbeiter und Beauftragten oder Dritte gegenüber Coachwhisperer geltend
gemacht werden. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Coachwhisperer alle Schäden

und Aufwendungen zu ersetzen, die Coachwhisperer im Zusammenhang mit einer vertrags-
oder gesetzeswidrigen Nutzung der Hardware durch den Kunden, seine Mitarbeiter,

Beauftragten oder Dritte entstehen, soweit dies von dem Kunden zu vertreten ist. Die
Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 schließen den Ersatz notwendiger Kosten der
Rechtsverteidigung, insbesondere sämtlicher Gerichts- und angemessener Anwaltskosten,
ein.
III. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von Software

 

14 – Gewährleistung bei der Bereitstellung von Software

1. Coachwhisperer überlässt dem Kunden die Software mitsamt der erforderlichen
Dokumentation in digitaler Form durch Installation über den betriebssystemabhängigen
App-Store für die Dauer der vereinbarten Mietzeit, verbunden mit der Einräumung der für die
vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 15 dieser
Geschäftsbedingungen.
2. Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der Beschreibung im Produktblatt
bzw. der Auftragsbestätigung sowie den Bestimmungen eines Service Level Agreements
zwischen den Parteien.
3. Coachwhisperer gewährleistet, dass die Software die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
behält und dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter
entgegenstehen.
4. Coachwhisperer wird Sach- und Rechtsmängel innerhalb einer angemessenen Frist
beseitigen. Coachwhisperer kommt seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch dadurch
nach, dass Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, im
App-Store zum Download bereitgestellt werden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, Coachwhisperer Mängel der Software unverzüglich nach deren
Entdeckung anzuzeigen. Bei Sachmängeln hat dies unter Angabe des Zeitpunkts des
Auftretens der Mängel sowie der näheren Umstände zu erfolgen.
6. Installations- und/oder Konfigurations- und/oder Supportdienstleistungen durch
Coachwhisperer sind von dem Kunden zusätzlich zu vergüten, soweit vertraglich nichts
Abweichendes vereinbart ist.

 

15 – Rechteeinräumung bei der Bereitstellung von Software

1. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde gegen Zahlung des
vereinbarten Mietzinses das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht
unterlizenzierbare Recht, die Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen,
befristet für die vereinbarte Mietzeit. Die vertraglich vereinbarte Nutzung umfasst
ausschließlich die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software.
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software oder ggf. angefertigte Kopien an
Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu verkaufen, zu

verleihen, zu vermieten oder anderweitig unterzulizenzieren oder die Software öffentlich
zugänglich zu machen.
2. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software ohne Zustimmung von
Coachwhisperer zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich
zulässig ist und nur dann, wenn die notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden
durch Coachwhisperer zugänglich gemacht werden.
3. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so werden alle
eingeräumten Nutzungsrechte sofort unwirksam. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die
Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, alle auf seinen Systemen
installierten Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien zu löschen oder
Coachwhisperer zu übergeben.

 

16 – Pflichten des Kunden bei der Bereitstellung von Software

1. Der Kunde gewährleistet, dass die Software vertragsgemäß genutzt wird.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die vertraglich vereinbarte
Nutzung der Software zu schaffen. Hierzu gehört auch die für die Nutzung der Software
erforderliche Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenfernverbindung zwischen der
Übergabestelle und dem IT-System des Kunden.
3. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat geeignete
Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs ist der
Kunde verpflichtet, vor Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten eine Sicherung der Daten und
Programme vorzunehmen. Coachwhisperer ist für die Datensicherung nicht verantwortlich.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Software sowie die ihm übermittelten Zugangsdaten durch
geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu sichern, insbesondere alle
Kopien der Software an einem gesicherten Ort aufzubewahren und auf entsprechend
geschützten Systemen zu speichern. Unberechtigte Zugriffe sind Coachwhisperer
unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Kunde wird es Coachwhisperer auf Verlangen ermöglichen, die Einhaltung der vertraglich
vereinbarten Nutzung der Software zu überprüfen, insbesondere, ob der Kunde die Software
qualitativ und quantitativ im Rahmen der ihm erteilten Lizenzen nutzt. Zu diesem Zweck hat
der Kunde Coachwhisperer Auskünfte zu erteilen, Einsicht in relevante Unterlagen und
Aufzeichnungen zu gewähren und eine Überprüfung der Hard- und Softwareumgebung durch
Coachwhisperer oder eine von Coachwhisperer benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
ermöglichen. Coachwhisperer kann die Prüfung in den Räumen des Kunden während der
üblichen Geschäftszeiten durchführen bzw. durchführen lassen.
6. Ergibt die Prüfung einen Verstoß der Kunden gegen die vertraglichen Vereinbarungen, hat der
Kunde die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch
Coachwhisperer bleiben vorbehalten.
7. Die Parteien können gesondert vereinbaren, dass die Software dem Kunden für einen
begrenzten Zeitraum zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde hat die ihm zu
Testzwecken überlassene Software pfleglich zu behandeln.
8. Der Kunde hat die Software auf eigene Kosten gegen Missbrauch und Beschädigung
ausreichend, mindestens jedoch zum Neuwert, zu versichern.
IV. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen

 

17 – Pflichten des Kunden bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Coachwhisperer

1. Sofern die Erbringung von Installations- und/oder Konfigurations- und/oder
Supportdienstleistungen durch Coachwhisperer vereinbart ist, gewährleistet der Kunde,


1.1. die notwendigen Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen;


1.2. Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung vorzubereiten und
bereitzustellen;


1.3. Fehler, die im Rahmen des Betriebes der erbrachten Leistungen festgestellt werden,
zu dokumentieren und Coachwhisperer unter Benennung der Fehler unverzüglich
anzuzeigen;


1.4. auf eigene Kosten alle Einrichtungen, Ausrüstungen und entsprechend qualifiziertes
Personal für die Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die
Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist.

 

2. Der Kunde wird Coachwhisperer mindestens einen am Installationsort der Hardware
beschäftigten Mitarbeiter als Ansprechpartner benennen. Der Kunde ist verpflichtet,
Coachwhisperer jede Änderung der Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen. Der
Ansprechpartner muss über Erfahrung im Umgang mit der Hard- und/oder Software verfügen.


3. Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen von Coachwhisperer (z.B. die Installation von
Updates) unverzüglich umzusetzen.


4. Der Kunde verpflichtet sich, ein kontinuierliches Systemmanagement der Systemumgebung,
in der die Hardware genutzt wird, aufrechtzuerhalten und den Support und die regelmäßige
Wartung der Systemumgebung sicherzustellen.


5. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat geeignete
Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs ist der
Kunde verpflichtet, vor Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten eine Sicherung der Daten und
Programme vorzunehmen. Der Kunde hat insbesondere vor jeder Installation und/oder vor
jedem Zugriff von Coachwhisperer oder von Coachwhisperer beauftragten Dritten eine
vollständige Datensicherung vorzunehmen. Die Datensicherung ist so zu speichern, dass die
Wiederherstellung der gesicherten Daten jederzeit möglich ist. Coachwhisperer ist für die
Datensicherung nicht verantwortlich.


6. Soweit bei dem Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Hard- und/oder Software
Systeme Dritter genutzt werden, ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass
Coachwhisperer berechtigt ist, auf diese Systeme in dem Umfang zuzugreifen, in dem dies zur
Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erforderlich ist.


7. Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht
rechtzeitig, so ruhen für die Dauer der Nichterfüllung diejenigen Leistungspflichten von
Coachwhisperer, die ohne die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen durch den
Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Der
dadurch etwaig verursachte Mehraufwand ist von dem Kunden zusätzlich zu vergüten.
V. Schlussbestimmungen

 

18 – Vertraulichkeit

1. Coachwhisperer und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils
anderen Partei streng geheim zu halten und durch geeignete technische und organisatorische
Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren
nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.


2. „Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen
Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich
anzusehen sind, insbesondere Informationen über Hard- und/oder Software, Preise,
Objektcodes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, Betriebsabläufe,
Geschäftsbeziehungen sowie Know-how.


3. Folgende Vertrauliche Informationen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen:


3.1. Informationen, die dem Empfänger bei Vertragsabschluss nachweislich bereits
bekannt waren oder ihm nachträglich von einem Dritten bekannt werden, ohne dass
dies gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen verstößt;


3.2. Informationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt sind oder
danach bekannt werden, es sei denn, dies ist auf einen Verstoß gegen diese
Vertraulichkeitsverpflichtung zurückzuführen;


3.3. Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines
Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und
möglich, informiert der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei im
Voraus und gibt ihr die Möglichkeit, der Offenlegung zu widersprechen.

 

4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren,
die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder die zuvor einer den
Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung entsprechenden Verpflichtung
unterworfen wurden. Darüber hinaus werden die Parteien die Vertraulichen Informationen nur
denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die sie für die Zusammenarbeit der Parteien
kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden im
arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

19 – Referenzkundenidentifikation, Feedback, Datenschutz

1. Coachwhisperer ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz im
Marketing von Coachwhisperer zu verwenden und/oder eine offizielle Erklärung über die
Zusammenarbeit mit dem Kunden abzugeben. Der Kunde räumt Coachwhisperer hiermit ein
nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich
unbeschränktes und unwiderrufliches Recht ein, den Namen und das Logo des Kunden
gemäß Satz 1 zu nutzen.


2. Der Kunde wird Coachwhisperer auf Anfrage eine Rückmeldung zu der Nutzung der
bereitgestellten Hard- und/oder Software geben. Der Kunde räumt Coachwhisperer hiermit ein
nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich
unbeschränktes und unwiderrufliches Recht ein, das nach Satz 1 übermittelte Feedback im
Marketing von Coachwhisperer zu nutzen.


3. Coachwhisperer und der Kunde werden die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten.
Für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, schließen die Parteien einen
gesonderten Datenverarbeitungsvertrag nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und
ergänzenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ab.

 

20 – Rechtswahl, Schriftform, Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung werden sich die Parteien bemühen, eine Regelung zu
finden, die dem Vertragsziel in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt
und die berechtigten Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt. Entsprechendes
gilt für Regelungslücken.


2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Coachwhisperer und dem Kunden richten sich
ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


3. Ergänzungen und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Form gemäß § 1
Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.


4. Für etwaige Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen Coachwhisperer und dem
Kunden wird, soweit gesetzlich zulässig und von den Parteien nicht anders vereinbart, als
ausschließlicher Gerichtsstand Jena vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Stand: April 2025

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